Satzung

§ 1
Name und Sitz
1.
Der Verein trägt den Namen Jazzclub Werne e.V. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
2.
Sitz des Vereins ist Werne.
§ 2
Zweck

1.
Zweck des Vereins ist es , den Jazz als eigenständige musikalischeKunst -
gattung und als musikalischen Ausdruck von gesellschaftlichen Erfahrungen
möglichst vielen Menschen bekannt und verständlichzu machen, junge Jazz -
talente zu entdecken und zu fördern und das musikalisch-strukturelle Spektrum
Wernes auszuweiten. Der Verein führt zu diesem Zweck musikpädagogische
Veranstaltungen als Konzerte, Vorträge und Seminare, insbesondere im Bereich
der Erwachsenenbildung, durch. Er strebt die Zusammenarbeit mit
Musikern, Musikpädagogen, anderen Jazzclubs, der Stadt Werne
und anderen musikalischen Institutionen und Veranstaltern an .
2.
Der in § 2.1. genannte Zweck des Vereins soll systematisch erweitert
werden durch jazztypische/jazzverwandte Veranstaltungen im Bereich
Literatur, Pantomime, darstellende Kunst.
Der Verein arbeitet zu diesem Zweck mit Büchereien, Theatern,
Kleinkunstbühnen, Künstlern und verwandten Institutionen zusammen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes 11 Steuerbegünstigte Zwecke 11 der Abgaben -
ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
beginnt am 1.1.1988 .

§ 5
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische
Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
3.
Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an
ein Vorstandsmitglied.
Sie ist nur zum Ende jeden Halbjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zulässig,
c. durch Ausschluß aus dem Verein.
4.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich
zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich
zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein
zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang
schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
Horst R. Kraft, Ali Claudi, Paul Fränzer
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.
Der Vorstand
2.
Die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
1.
Der engere Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der
Schatzmeister(in) . Je zwei von ihnen sind gemeinsam
vertretungs- und zeichnungsberechtigt .
Zum erweiterten Vorstand gehören der/die 1. und 2. Vorsitzenden,
der/die Schatzmeister(in) , der/die Schriftführer(in) und
fünf Beisitzer(innen) .
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 8
Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom/von dem/der
1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen
durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 %
oder in Zahlen mindestens 7 Vereinsmitglieder erschienen sind.
3.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands
und dessen Entlastung,
b. Wahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden,
c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden,
e. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes
gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

4.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert
oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
5.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
Aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in) und
dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
6.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils
am 1. Januar.und dem 1. Juli eines Jahres im Voraus fällig.
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Werne zu ,
mit der Auflage, es einer städtischen Musikschule oder zur
musikalischen Jugendbildung der Stadt Werne
zur Verfügung zu stellen.
Festgestellt am 17. November 1987
