Satzung 

§ 1

Name und Sitz

 

1.

Der Verein trägt den Namen  Jazzclub Werne e.V. Er soll in das

Vereinsregister eingetragen werden.

2.

Sitz des Vereins ist Werne.

§ 2

Zweck

             

 

1.

Zweck des Vereins ist es , den Jazz als eigenständige musikalischeKunst -

gattung und als musikalischen Ausdruck von gesellschaftlichen Erfahrungen

möglichst vielen Menschen bekannt und verständlichzu machen, junge Jazz -

talente zu entdecken und zu fördern und das musikalisch-strukturelle Spektrum

Wernes auszuweiten. Der Verein führt zu diesem Zweck musikpädagogische

Veranstaltungen als Konzerte, Vorträge und Seminare, insbesondere im Bereich

der Erwachsenenbildung, durch. Er strebt die Zusammenarbeit mit

Musikern, Musikpädagogen, anderen Jazzclubs, der Stadt Werne

und anderen musikalischen Institutionen und Veranstaltern an .

2.

Der in § 2.1. genannte Zweck des Vereins soll systematisch erweitert

werden durch jazztypische/jazzverwandte Veranstaltungen im Bereich

Literatur, Pantomime, darstellende Kunst.

Der Verein arbeitet zu diesem Zweck mit Büchereien, Theatern,

Kleinkunstbühnen, Künstlern und verwandten Institutionen zusammen.

                                      

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnittes 11 Steuerbegünstigte Zwecke 11 der Abgaben -

ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur

für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                   

 

§4

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr

beginnt am 1.1.1988 .

                     

 

§ 5

Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische

Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

2.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft

wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

3.

Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,

b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an

ein Vorstandsmitglied.

Sie ist nur zum Ende jeden Halbjahres unter

Einhaltung einer Kündigungsfrist

von 3 Monaten zulässig,

c. durch Ausschluß aus dem Verein.

4.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen

verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein

ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich

zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich

zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein

zuzustellen.

Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang

schriftliche Berufung beim Vorstand einlegen.

Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch,

unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

                         Horst R. Kraft, Ali Claudi, Paul Fränzer

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.

Der Vorstand

2.

Die Mitgliederversammlung

                                         

§ 7

Der Vorstand

1.

Der engere Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus

dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der

Schatzmeister(in) . Je zwei von ihnen sind gemeinsam

vertretungs- und zeichnungsberechtigt .

Zum erweiterten Vorstand gehören der/die 1. und 2. Vorsitzenden,

der/die Schatzmeister(in) , der/die Schriftführer(in) und

fünf Beisitzer(innen) .

2.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus,

wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des

ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

                    

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom/von dem/der

1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen

durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.

Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 %

oder in Zahlen mindestens 7 Vereinsmitglieder erschienen sind.

3.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands

und dessen Entlastung,

b. Wahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden,

c. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

d. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden,

e. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes

gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.

               

 

4.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,

wenn das Vereinsinteresse es erfordert

oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung

schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

5.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

Aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in) und

dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

6.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.

                    

 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils

am 1. Januar.und dem 1. Juli eines Jahres im Voraus fällig.

Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

                      

 

§ 10

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Werne zu ,

mit der Auflage, es einer städtischen Musikschule oder zur

musikalischen Jugendbildung der Stadt Werne

zur Verfügung zu stellen.

Festgestellt am 17. November 1987